Durch Fondsfusionen die Effizienz steigern

Mit der Einführung des Investmentgesetzes im Jahre 2004 hat der Gesetzgeber die Grundlagen für die Fusion von Sondervermögen geschaffen.
Bei der Fondsfusion übernimmt der aufnehmende Fonds alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Fonds zu einem bestimmten Stichtag zu den fortgeführten Anschaffungskosten. Damit werden grundsätzlich auch nicht realisierte Gewinne bzw. Verluste der einzelnen Positionen des übertragenden Fonds mit übertragen. Universal-Investment hat zahlreiche Fondsfusionen begleitet, die nach Maßgabe aufsichts- und steuerrechtlicher Vorschriften günstigste Zielkonstellation erarbeitet und damit für Kunden deutliche Effizienzsteigerungen ihrer Kapitalanlagen erzielt.
Diese resultieren u.a. aus
-der Möglichkeit zur Bildung eines oder mehrerer Hauptfonds mit verschiedenen Asset-Klassen-Schwerpunkten (über Segmentfonds) und dadurch Abmilderung des künftigen Abschreibungsrisikos durch Zusammenfassung von Fonds mit Finanzinstrumenten gegensätzlicher Wertentwicklungstendenz oder
-der Verringerung der Buchungsvorgänge in der Buchhaltung des Anlegers.
Bei einer Fondsfusion gelten Anteile an dem übertragenden Sondervermögen als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile des übernehmenden Sondervermögens als zu diesem Wert angeschafft. Damit werden die stillen Reserven bzw. die stillen Lasten der Fondsanteile nicht aufgedeckt, sondern die ursprünglichen Buchwerte des übertragenden Fonds können in der Bilanz des Anlegers fortgeführt werden.
Verwaltet die KAG das übertragende wie auch das übernehmende Sondervermögen, kann eine Fusion zum Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens erfolgen. Möchte der Spezialfonds-Investor nicht bis dahin warten, können die übertragenden Sondervermögen auch ein Rumpfgeschäftsjahr wählen.